Plötzlich ist zu viel oder zu wenig Geld auf dem Kundenkonto: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klare Regeln zu strittigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking formuliert. Damit stärken die obersten Richter in Karlsruhe die Rechte der Bankkunden.
Selbst wenn die Bank den Vorgang überprüft und feststellt, dass die Kunden sich mit ihren Zugangsdaten eingeloggt und mit gültiger PIN- und TAN-Nummer die strittigen Überweisungen getätigt haben, muss dies "nicht notwendigerweise" ein Beweis dafür sein, dass die Kontoinhaber persönlich tätig waren, so der BGH in seinem Urteil. Es müsse geklärt sein, dass das Sicherungssystem der Bank zum Zeitpunkt der Überweisung unüberwindbar war und fehlerfrei funktionierte. Außerdem dürfe dem Kunden nicht einfach ein Fehlverhalten unterstellt werden.
Im verhandelten Fall ging es darum, dass einer Geschäftskundin aus ungeklärten Umständen ein Betrag von rund 239.000 Euro auf ihr Konto gebucht worden war. Die zuständige Sparkasse hatte zu diesem Zeitpunkt Störungen in ihrem Online-Banking-System. Sie bemerkte die Fehlbuchung zwar, konnte mit ihrer Stornierung aufgrund des Wochenendes aber nicht schnell genug reagieren. Gleichzeitig transferierte der Geschäftsführer, der neben der Inhaberin ebenfalls Zugang zum Online-Geschäftskonto hatte, einen Großteil der Summe an einen Rechtsanwalt.
Beide Buchungsvorgänge führte die Sparkasse am Montag fast zeitgleich aus. So ergab sich auf dem Konto der Geschäftskundin ein hoher Sollbetrag. Die Sparkasse forderte daraufhin von der Kundin, den Ausgleich des Kontos zuzüglich Zinsen. Als diese dem Verlangen nicht nachkam, kündigte die Sparkasse das Konto auf und zog vor Gericht.
In den Vorinstanzen vor dem Landgericht Lübeck und dem Oberlandesgericht in Schleswig hatte die Sparkasse mit ihrer Klage Erfolg. Nun muss sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erneut mit dem Fall beschäftigen (Az.: XI ZR 91/14).