Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) kein zusätzliches Entgelt verlangen. Das entschied der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (XI ZR 145/12).
Die Klage richtete sich gegen die Sparkasse Bremen. Diese verlangte für die Führung eines P-Kontos einen monatlichen Pauschalpreis von 7,50 Euro. Laut der Verbraucherzentrale lagen die Kosten damit 3,50 Euro über den Kosten vor der Umwandlung des Kontos. Die Leistungen fielen dabei geringer aus.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass diese Preisklauseln unwirksam seien. Schließlich seien die Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet, die P-Konten zu führen. Sie dürften für die Erfüllung dieser Verpflichtung keine zusätzliche Vergütung verlangen.
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