Im beleglosen Überweisungsverkehr, wie er beim Onlinebanking üblich ist, trifft die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. Dies hat das Amtsgericht München in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 222 C 5471/07).
Der Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte ein Kunde des Klägers ein Betrag von 1.800 Euro überweisen. Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Onlinebanking. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen.
Deshalb verlangte der Kläger von seiner Bank die 1.800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich jedoch zu zahlen.
Das Amtsgericht München gab der Bank Recht. Es läge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag im Wege des Onlinebanking, also dem beleglosen Überweisungsverkehr erteilt worden. Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.
Das Amtsgericht betonte gleichzeitig, dass dem Kläger im Endeffekt kein Schaden entstanden sei, da er immer noch einen Anspruch auf Zahlung gegenüber seinem Kunden habe. Dieser ist durch die falsche Überweisung nicht von seiner Zahlungsverpflichtung frei geworden. Problematisch werde es für den Kunden, da dieser noch einmal zahlen muss, von der Frau, die die 1.800 Euro erhielt auf Grund derer schlechten finanziellen Lage nichts zu erwarten hat und für den obige Grundsätze genauso gelten, er also auch keinen Schadensersatzanspruch hat. Allerdings habe er auch den Fehler gemacht.
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