Bankkunden müssen bei Nichteinlösung einer Lastschrift keine Gebühren für diese Information zahlen. In einem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass dieses Entgeld unzulässig sei (Az.: XI ZR 290/11). Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hin.
Demnach darf eine Bank oder Sparkasse kein Geld von ihrem Kunden verlangen, wenn sie diesen über die Nichteinlösung einer Lastschrift informieren. Für dieses Entgelt gäbe es keine gesetzliche Grundlage, urteilten die Richter. Allerdings werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken in Zukunft dementsprechend angepasst. Dann ist ein Entgelt womöglich auch gesetzlich gerechtfertigt.
Haben Kunden schon Gebühren für nicht eingelöste Lastschrift zahlen müssen, können sie diesen Betrag von ihrer Bank zurückverlangen. Die Verbraucherzentrale bietet dazu einen Musterbrief (pdf) an. Allerdings können Betroffene nur Ansprüche aus den vergangenen drei Jahren geltend machen.
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