Bestätigt eine Bank gegenüber ihrem Kunden, dass ein vorgelegter Scheck einer anderen Bank echt sei, so muss die Bank dafür haften, wenn sich später das Gegenteil herausstellt. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az.: 17 U 212/07).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Kunde der Bank sein Auto per Internet an einen Holländer verkauft. Der Autokäufer kündigte an, den Kaufpreis von 42.300,- Euro per Scheck zahlen zu wollen. Er schickte eine Kopie des Schecks nebst Bestätigung eines angeblichen Bankangestellten Peter B., dass der Scheck echt sei, per Fax an den Käufer. Dieses Fax legte der Käufer seiner Bank vor. Die Schalterangestellte rief über die angegebene Telefonnummer den "Bankangestellten" Peter B. an und ließ sich bestätigen, dass es ein Bankkonto mit dem entsprechenden Betrag gebe, über den nur noch mit dem gefaxten Scheck verfügt werden könne.
Nachdem Auto und Scheck den Besitzer gewechselt hatten, stellte sich heraus, dass es sich bei dem Scheck nur um eine Einzahlungsbestätigung handelte. Einen Bankangestellten Peter B. gab es auch nicht und das Geld war weg. Die angegebene Vorwahl der Telefonnummer für den Niederlassungsort der Bank war auch falsch.
Das bereits in der Revision mit der Sache befasste OLG Karlsruhe entschied, dass zwischen Bank und Kunde ein Beratungsvertrag oder jedenfalls ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande gekommen ist. Die Schalterangestellte - und damit die Bank - hatte sich gegenüber dem Kunden verpflichtet, die vorgebliche Scheckbestätigung auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Bankangestellte hätte sich hier nicht damit begnügen dürfen, nur die angegebene Nummer anzurufen, sondern hätte diese zur Überprüfung selbständig ermitteln müssen.
Den Karlsruher Richtern zufolge hatte die Angestellte erkannt, dass dem vermeintlichen Scheck die gesetzlichen Scheckbestandteile nach deutschem Recht fehlten. Die Verdachtsmomente hätten Anlass sein müssen, zu prüfen, wie ein ordnungsgemäßer Scheck einer niederländischen Bank auszusehen hat.
Diese Pflichtverletzung begründen laut OLG die Haftung für die Summe des Schecks, denn bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre aufgefallen, dass es sich weder um einen Scheck handelte noch ein Peter B. bei der niederländischen Bank beschäftigt war.