Eine Bank darf ihren Kunden Werbeschreiben schicken, in denen eine auf den Namen des Adressaten ausgestellte Kreditkarte enthalten ist. Dies ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zulässig (Az.: I ZR 167/09).
Verbraucherzentrale wirft Postbank Beeinflussung und Belästigung vor
Die Postbank hatte 2008 ihren Kunden eine auf ihren Namen ausgestellte Kreditkarte zugeschickt. Um die Kreditkarte verwenden zu können, mussten die Kunden ein Formular ausfüllen und dies an die Bank zurücksenden. Gegen dieses Vorgehen zog der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) vor Gericht, weil er darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sah. Die Postbank würde ihre Kunden belästigen und ihre Entscheidungsfreiheit beeinflussen.
BGH wies Klage ab
Die Vorinstanzen haben die Klage des vzbv abgewiesen. Dieser Auffassung schloss sich der BGH nun an. Eine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der angeschriebenen Kunden liegt laut BGH nicht vor. Die Kunden wüssten, dass die Kreditkarte erst nach der Rücksendung des Formulars eingesetzt werden kann. Dadurch käme ein entsprechender Kreditkartenvertrag mit der Postbank zustande.
Auch der Vorwurf der Belästigung trifft nach Ansicht des BGH nicht zu. Zwar müssten die Kunden die Karten vor der Entsorgung durch Zerschneiden zerstören, aber dies führe nicht zu einer unzumutbaren Belästigung.
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