Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies eine Klage zurück. Dabei ging es um die Speicherung von personengebundenen Daten in einer Datenbank bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. (AZ: 7 K 4000/13.F)
In dem konkreten Fall klagten mehrere Bankkaufleute von Sparkassen gegen die Speicherung ihrer Daten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) speichert nämlich in einer Datenbank personenbezogene Angaben von Bankkaufleuten. Zu den Daten zählen unter anderem der Name, Geburtstag als auch der Beginn der beruflichen Tätigkeit und die Funktion innerhalb des Sparkassenwesens. Die Kläger sahen darin jedoch einen verfassungswidrigen Eingriff in ihre Grundrechte.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Bankkaufleute nun ab. Grund sei, dass die Kläger keinen Anspruch auf die Löschung der Daten hätten, da diese der gesetzlichen Regelung im Gesetz über den Wertpapierhandel entspreche. Dies sei im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen des Gesetzgebers.
Speicherung war bekannt
Die Speicherung der Daten greift laut dem Gericht auch nicht in den "Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Mitarbeiter" ein. Die Speicherung der Daten sei den Mitarbeitern durch das Wertpapierhandelsgesetz bekannt gewesen. Die gespeicherten Angaben seien zudem nicht aussagekräftig genug, um ein Mitarbeiterprofil oder ein Persönlichkeitsrechtsprofil anzulegen. "Die Datenspeicherung diene letztendlich dem Zweck, die Zuverlässigkeit und Sachkunde des Unternehmens und der einzelnen Mitarbeiter für den Bereich der Anlageberatung sicherzustellen. Weiterhin diene die Datenerhebung der Kontrolle von Tätigkeiten, die vom Gesetzgeber als besonders risikobehaftet angesehen werden", erklärt das Gericht.