Arbeitslosen-unterstützung kann nur in dem Land bezogen werden, wo ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hervor (Az. C-443/11).
In dem konkreten Fall ging es um einen Grenzgänger. So bezeichnet man Personen, die zwischen dem Land, in dem sie leben und in dem Land, in dem sie arbeiten, pendeln. Der Mann wurde arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe.
Nach Angaben des Europäischen Gerichtshofes kann dies jedoch nur in dem Land beantragt werden, wo sich der ständige Wohnsitz des Betroffenen befindet. Der Arbeitslose kann, unabhängig von engen persönlichen und beruflichen Beziehungen in das Nachbarland, nicht das Land wählen, von welchem er die Unterstützung erhält.
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