Sparbücher sind als Geldanlage nicht mehr so beliebt wie sie es einst waren - Tagesgeld und Festgeld haben ihnen den Rang abgelaufen. Doch verschwunden sind sie noch nicht. Was geschieht jedoch mit dem angesparten Geld, wenn der Inhaber des Sparbuches verstirbt?
Wenn der Besitzer eines Sparbuches verstirbt, so geht das Geld auf dem Sparbuch in den meisten Fällen an die Erben. Doch wie kommen diese an das Geld? Banktip erklärt, was zu beachten ist.
Das angelegte Geld auf dem Sparbuch geht an die Erben des Verstorbenen. Gibt es ein Testament, so geht es nach der dort genannten Erbfolge. Wird das Geld nicht auf diesem Weg vererbt, so bestimmt die gesetzliche Erbfolge das weitere Vorgehen.
Das Kreditinstitut wird für die Auszahlung des Gelds einen Berechtigungsnachweis verlangen. Dazu reicht nicht nur das Sparbuch, auch wenn dies als Beweisurkunde für das angelegte Geld gilt. Laut dem Versicherer ARAG kann das Kreditinstitut die Auszahlung des Gelds verweigern, wenn es Zweifel an der Berechtigung gibt.
Ein Identitätsnachweis des Erbberechtigten – wie zum Beispiel Personalausweis - reicht für den Beweis der Berechtigung jedoch nicht aus. Das Kreditinstitut wird auch einen tatsächlichen Berechtigungsnachweis fordern. Dazu gehört zum einem die Sterbeurkunde des Verstorbenen. Zum anderen ist auch die Vorlage des Erbscheins notwendig.
Der Erbschein wird verlangt, wenn es kein Testament gibt. Falls der Verstorbene ein Testament gemacht hat, so muss der Erbberechtigte das Testament mit der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Wenn das Kreditinstitut trotz der Vorlage eines Testamentes mit Eröffnungsurkunde auf den Erbschein besteht, so muss es laut ARAG die Kosten für den Schein erstatten (Bundesgerichtshof Az.: XI ZR 311/04).
Wichtig: Falls es mehrere Erbberechtigte gibt, so müssen ARAG zufolge alle von ihnen anwesend sein. Ausnahmen gibt es nur, wenn einer der Erbberechtigten den Auszahlungswunsch der Miterben über eine Vollmacht belegen kann. Die Vollmacht muss dem Kreditinstitut im Original vorgelegt werden.
Eine andere Möglichkeit für den Zugriff auf das Sparbuch kann eine transmortale Bankenvollmacht – eine Vollmacht über den Tod hinaus – sein. Mit dieser Vollmacht können Begünstigte auch nach dem Tod des Sparbuchinhabers auf das Sparbuch zugreifen. Dies geht jedoch nur, wenn kein Erbberechtigter mit Erbschein oder Testament die Vollmacht widerruft.
Das Kreditinstitut kann die Auszahlung nur verweigern, wenn es Zweifel an der Berechtigung gibt. Fehlende Kontobewegungen auf dem Sparbuch sind übrigens keine Begründung (OLG Celle Az.: 3 U 39/08).
In den meisten Fällen sind die Gelder auf dem Sparbuch verzinst. Die Erben erhalten das Guthaben inklusive dieser Zinsen. Jedoch gelten die Zinsen nur bis zu dem Todestag des Inhabers. In den meisten Fällen werden die Erben erst Tage nach dem Tod bei dem Kreditinstitut vorstellig. Dieses rechnet dann die Zinsen bis zum Todestag zurück, falls das Sparbuch aufgelöst werden soll.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr