So sparen Sie die Praxisgebühr 


Vorbei sind die Zeiten, in denen man wegen jeder Kleinigkeit zum Arzt gegangen ist. Seit 2006 müssen Kassenpatienten bei jedem Arztbesuch 10 Euro Praxisgebühr bezahlen. In einigen Ausnahmen können Patienten jedoch von der Gebühr befreit werden. Banktip erklärt, welche Möglichkeiten es gibt.

Die Praxisgebühr wird für jeden Arzt pro Vierteljahr neu erhoben. Generell empfiehlt es sich daher, bei Beschwerden zuerst zum Hausarzt zu gehen. Dieser kann dann eine Überweisung zum Facharzt ausstellen. Dort fällt dann keine neue Praxisgebühr an. Allerdings müssen beide Arztbesuche im selben Quartal liegen. Der Hausarzt kann jedoch keine Überweisung zum Zahnarzt ausstellen. Auch der Notdienst verlangt eine gesonderte Zuzahlung.

Befreiung von der Praxisgebühr 

Nicht jeder muss beim Arzt die 10 Euro zahlen. Von der Praxisgebühr befreit sind folgende Personen:

  • Minderjährige,
  • Privatpatienten,
  • Empfänger der Heilfürsorge (z.B. Beamte oder Soldaten).

Folgende Behandlungen sind außerdem zuzahlungsfrei:

  • Schutzimpfungen,
  • reine Vorsorgeuntersuchungen,
  • Behandlungen wegen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Kostenerstattung durch Erreichen der Belastungsgrenze

Patienten können sich die Zuzahlungen ab einem bestimmten Betrag erstatten lassen. Diese sogenannte Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent des Bruttoeinkommens. Zuzahlungen, die über diesen Betrag hinaus gehen, erstattet die Krankenkasse.  Dafür muss am Ende des Jahres ein Antrag mit den Nachweisen bei der Krankenkasse eingereicht werden. Wird die Belastungsgrenze bereits im Jahr überschritten, kann die Krankenkasse eine Bescheinigung ausstellen. Patienten sind dann für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit.

Neben der Praxisgebühr werden Zuzahlungen auch für folgende Leistungen erhoben:

  • Arzneimittel,
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege,
  • Hilfsmittel,
  • Krankenhausaufenthalte und Anschlussbehandlungen.

Um eine Befreiung zu erhalten, muss der Versicherte Quittungen aller Zuzahlungen vorlegen können. Außerdem ist ein Einkommensnachweis erforderlich. In der Familienversicherung werden alle Einnahmen und Ausgaben gemeinsam für alle Mitglieder berechnet.

Wichtig: Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten nicht, wenn die Belastungsgrenze überschritten wurde. Daher muss man selber alle Ausgaben im Blick behalten.

Sonderregelung für chronisch Kranke

Für chronisch Kranke gibt es eine Sonderregelung. Hier liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent. Als chronisch krank gelten alle Personen mit der Pflegestufe 2 oder 3. Das gilt auch für alle Personen, die zu mindestens 60 Prozent behindert sind oder erwerbsunfähig. Zusätzlich gelten Menschen als chronisch krank, für die eine ständige medizinische Vorsorge zwingend erforderlich ist.

Wichtig: Die Praxisgebühr wurde zum 01. Januar 2013 abgeschafft. Gründe dafür sind unter anderem die hohen finanziellen Rücklagen der Krankenkassen und der bürokratische Aufwand in den Arztpraxen.

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