Dank Online-Banking, großen Geldautomatennetzen und Kreditkarten sind Schecks weniger in Gebrauch als früher. Wer trotzdem einmal einen Scheck ausstellen oder einlösen will, findet hier die nötigen Informationen.
Schecks unterliegen dem deutschen Scheckgesetz (ScheckG). Auf ihnen müssen unter anderen der Tag der Ausstellung, die Anweisung zur Auszahlung einer bestimmten Geldsumme und das Kreditinstitut des Ausstellers vermerkt sein. Außerdem muss der Scheck vom Aussteller unterschrieben sein. Die Banken geben den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vordrucke aus. Diese enthalten nicht nur diese Angaben, sondern auch die kaufmännischen Bestandteile.
Scheck einlösen nur mit Formular
Wer einen Scheck einlösen will, muss mit dem entsprechenden Scheck und einem Scheckeinreicherformular zu seinem Kreditinstitut gehen und den Scheck dort vorlegen. Manchmal muss beim Einlösen der Personalausweis vorgelegt werden. Der Scheck kann auch per Post bei den Kreditinstituten eingeschickt werden. Dies wird insbesondere bei Direktbanken nötig sein.
Auf den Webseiten der Direktbanken findet man das Scheckeinreicherformular zum Download. Das Formular ist jedoch nicht bei jeder Bank von Nöten. Das sollte man vor der Einreichung des Schecks kontrollieren, ansonsten können Gebühren für eine Abgabe ohne Formular anfallen. Die Einlösung der Schecks ist über die Hausbank in der Regel gebührenfrei. Bei Auslandsschecks und Reisescheck fallen jedoch Entgelte an.
Das Kreditinstitut verbucht das Geld innerhalb weniger Tagen auf das Konto des Empfängers. Zu diesem Zeitpunkt aber nur mit der Bemerkung "Scheckeingang vorbehalten". Hier prüft die Bank noch, ob das Konto des Ausstellers gedeckt ist und die Angaben auf dem Scheck stimmen. Ist dies nicht der Fall, muss der Einlöser das Geld an die Bank zurückzahlen. Die Sperrfrist zwischen Wertstellung und Verfügbarkeit ist von der jeweiligen Bank abhängig und dauert meist zwischen fünf bis sieben Tagen. Die tatsächliche Einzahlung von ausländischen Schecks dauert länger.
Scheckbetrug und Schecksperre
Scheitert die Verrechnung, da der Aussteller kein gedecktes Konto besitzt, kann es sich um Scheckbetrug handeln. Das hängt davon ab, ob der Scheck in dem Wissen ausgestellt wurde, dass auf dem Konto nicht genügend Geld liegt. Der Aussteller kann den Scheck jedoch auch sperren lassen, um eine Auszahlung zu verhindern.
So kann zum Beispiel die Auszahlung eines gestohlenen Barschecks gestoppt werden. Eine solche Schecksperre sollte immer beantragt werden, wenn ein Scheck verschwindet. Dazu braucht man die Scheck-Nummer des verlorenen Schecks. Deshalb sollte man sich diese vor der Weitergabe eines jeden Schecks notieren. Bei der Sperre können Gebühren auftreten. Sie kann außerdem zeitlich begrenzt sein. Ist dies der Fall und herrscht immer noch Missbrauchsverdacht, sollte der Scheck noch einmal gesperrt werden.
Einlöser können unter anderem mit einem Scheckmahnverfahren und einem Scheckprozess ihre Ansprüche durchsetzen. Wenn ein Barscheck nicht eingelöst werden kann, sollten die Einlöser darauf achten, dass die Bank ihnen den Scheck mit dem Vermerk "Nicht bezahlt" zurückgibt. Denn dieser Protestvermerk gilt als Nachweis für Verfahren. Wenn der Scheck nicht eingelöst werden kann, muss der Berechtigte den Aussteller außerdem innerhalb von vier Tagen davon unterrichten.
Vorlegefristen
Bei Schecks gilt in Deutschland eine Vorlegefrist von acht Tagen. Bei europäischen Schecks sind es 20 Tage, bei Schecks aus anderen Ländern gilt eine Vorlagefrist von 70 Tagen. Wird der Scheck später bei einer Bank eingereicht, hat der Einlöser keine scheckrechtliche Rückgriffsansprüche mehr. Die Kreditinstitute sind nur berechtigt, den Scheck einzulösen, nicht verpflichtet. Die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche, also die Hauptforderung auf das Geld, bleiben bestehen. Aber auch diese können verjähren.
Natürlich kann man nicht nur Schecks einlösen, sondern auch ausstellen. Dazu braucht man ein gedecktes Konto und ein Scheckformular. Die Banken schicken ihren Kunden bei Anfrage die leeren Schecks zum Ausfüllen.
Barschecks und Verrechnungsschecks
Scheck ist nicht gleich Scheck. So kann ein Barscheck in Bar eingelöst werden. Dies ist jedoch nur bei der ausstellenden Bank möglich. Löst man den Scheck bei einer anderen Bank ein, wird er auf das Bankkonto des Vorlegers gutgeschrieben.
Daneben gibt es den Verrechnungscheck. Er ist zum Beispiel durch den Vermerk "Nur zur Verrechnung" gekennzeichnet. Dieser Vermerk kann auch auf einen Barscheck gesetzt werden, damit wird dieser zum Verrechnungscheck. Diese Umwandlung kann nicht rückgängig gemacht werden.
Das Einlösen eines Verrechnungsschecks ist nur möglich, wenn der Inhaber des Schecks ein Konto hat. Denn das Geld wird immer auf das Konto gutgeschrieben, das Geld wird nicht in bar ausgezahlt. Diese Verrechnung kann abhängig von der Bank ein paar Tage dauern.
Barschecks und Verrechnungsschecks sind so genannte Inhaberschecks. Das heißt, dass jeder diese Schecks einlösen kann. Die Banken müssen keine Berechtigungen überprüfen. Dabei gilt der Verrechnungscheck jedoch als sicherer. Hier kann zumindest nachverfolgt werden, auf welchem Konto das Geld eingegangen ist. Beim Barscheck ist keine Rückverfolgung möglich.
Orderschecks
Der Verrechnungscheck kann jedoch auch als Orderscheck ausgestellt werden. Hier kann der Aussteller den Scheckberechtigten mit Namen auf den Scheck benennen. Der Scheck wird „Mit Order an“ ausgestellt. Dadurch kann der Scheck nur von dieser Person eingelöst werden. Sowohl Aussteller als auch Berechtigter müssen den Scheck unterschreiben. Orderschecks erkennt man an dem roten Strich mit dem Text "Orderscheck" auf der rechten Seite des Schecks.
Das Kreditinstitut muss die Berechtigung des Einlösers und die Indossamentenkette bei Weitergabe des Orderschecks überprüfen. Hier handelt es sich um ein Vollindossament. Über die Indossamentenkette kann man sehen, wie oft und an wen der Scheck weitergereicht wurde. Denn bei jeder Weitergabe wird der nächste Inhaber vermerkt. Jeder Unterschriftengeber übernimmt für die Vorlegefrist die Haftung für den Scheck, falls der Aussteller zahlungsunfähig ist.
Es gibt außerdem ein Blankoindossament. Hier wird auf dem Scheck kein Name vermerkt, die Bank darf den Scheck also für jeden Einreicher einlösen. Er ist damit ein Inhaberpapier. Beim Blankoindossament kann man nur den Aussteller erkennen.
Tipp: Schecks schnell einlösen
Wer einen Scheck einlösen will, sollte also immer kontrollieren, um was für einen Scheck es sich handelt. Außerdem sollte er nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, bevor er ihn einlöst.