Die gesetzlichen Grundlagen des Bankgeheimnisses
Als Hintergrund für die neuen Gesetzesregelungen führt die Regierung an, dass viele Steuerpflichtige über hohe Einkommen verfügen, dieses aber nicht als Kapitaleinkünfte angeben. Zudem lassen manche Bundesbürger ihre Steuererklärung nur schätzen. Dadurch würden dem Staat oft hohe Einkünfte verschwiegen. Mit dem neuen Gesetz werde es nun laut Bundesregierung möglich, das problemlos zu überprüfen, denn die Erweiterung der Auskunftsmöglichkeiten der Finanzbehörden geht mit dem Auslaufen der Steueramnestie einher.
Das Kreditwesengesetz
Die Änderung des Kreditwesengesetzes (KWG) hat bereits als Folge der Ereignisse des 11.09.2001 stattgefunden. Demnach mussten Kreditinstitute Dateien über Depots und Konten führen mit den Daten der Errichtung, Auflösung sowie den persönlichen Angaben des Inhabers. Dabei ist das Finanzamt zwar auf die Erhebung beschränkt, ist aber in der Lage zu ermitteln, bei welchen Bankinstituten der Bundesbürger seine Konten und Depots unterhält.
Seit April 2003 sieht das KWG mit dem §24c den "automatisierten Abruf von Kontoinformationen vor". Das sind unter anderem Name, Anschrift und Geburtsdatum des Inhaber, aber auch mögliche Verfügungsberechtigte (z.B. Treuhandkonten). Diese Daten müssen jederzeit für einen automatisierten Abruf durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bereitgehalten und können erst drei Jahre nach Auflösung des Kontos gelöscht werden. Doch gerade die Aussicht auf solche Datenbestände fand schnell das Interesse des Finanzministeriums und somit wurde im Dezember 2003 das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" von der Bundesregierung beschlossen.
Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
Das Amnestie-Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ermöglicht es Steuersündern, ihre nicht bzw. nicht vollständig nachgekommenen steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit, durch die Abgabe einer bloßen Erklärung nachzuholen. Zusätzlich garantiert das Gesetz die Straffreiheit. Wird die Erklärung noch bis zum 31.Dezember 2004 abgegeben und die pauschale Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet, beträgt der Steuersatz nur 25 Prozent der erklärten Einnahmen. Eine Selbstanzeige oder die Möglichkeit der Steueramnestie kann aber noch bis zum 31.März 2005 genutzt werden. Wer die strafbefreiende Erklärung bis dahin abgibt, muss eine pauschale Steuer von 35 Prozent der erklärten Einnahmen entrichten.
Mit dem Auslaufen der Steueramnestie, also am 1.April 2005, haben dann die Finanzbehörden die Möglichkeit, über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten Informationen über die Konten ihrer Kunden abzurufen und somit bessere Kontrollmöglichkeiten. Ab diesem Zeitpunkt können dann am Fiskus vorbeigeschleuste Steuern richtig teuer mit 70 bis 80 Prozent nachversteuert werden. Auskünfte zum Gesetz gibt es in jedem Finanzamt oder direkt im Finanzministerium unter 0431/988-8252.
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