Lexikon

Wohnungsbauprämie

Personen, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Die Prämie bemisst sich nach den im Sparjahr geleisteten prämienbegünstigten Aufwendungen. Sie beträgt 8,8 Prozent der Aufwendungen. Die Aufwendungen des Prämienberechtigten sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag vom 512 Euro, bei Ehegatten zusammen bis zu 1.024 Euro prämienbegünstigt. Die Höchstbeträge stehen den Prämienberechtigten gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft).