Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist ein Pauschbetrag von 920 Euro jährlich pro Arbeitnehmer vorgesehen. Dieser wird auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt.
Weitere Werbungskosten können die Einkommensteuer nur mindern, wenn sie nachgewiesen werden können, z.B. in Form von Quittungen.
Bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt ein Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro für Ledige und 102 Euro für Verheiratete.
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