Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Allgemein als besonders förderungswürdig anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z.B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe. Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 Euro/1.650 Euro (Alleinstehende/Ehegatten). Der Sonderausgabenabzug des übersteigenden Betrags beträgt maximal bei Einzelveranlagung 1.650 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.300 Euro.
Besondere Vergünstigungen gibt es für Stiftungen. Zuwendungen an bestehende Stiftungen können über den abzugsfähigen Spendenhöchstbetrag hinaus bis 20.450 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Zuwendungen zur Neugründung einer Stiftung sind über den abzugsfähigen Spendenhöchstbetrag und über den Stiftungs-Förderungshöchstbetrag von 20.450 Euro hinaus absetzbar bis zu 307.000 Euro. Dieser Betrag kann beliebig über 10 Jahre verteilt werden.
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