Mit der Pendlerpauschale kann der Steuerpflichtige Kosten für die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen. Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro pro Kilometer.
Zwischenzeitlich wurden die ersten 20 Kilometer bei der Pendlerpauschale nicht nicht mehr berücksichtigt. Die Entfernungspauschale wurde somit erst ab dem 21. Kilometer gewährt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im Dezember 2008 entschieden, dass dies rechtswidrig war. Seitdem gilt wieder die Regelung, dass die Pendlerpauschale ab dem 1. Kilometer berücksichtigt wird.
Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung, wobei allerdings auch eine längere Strecke akzeptiert wird, wenn diese verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Angefangene Kilometer müssen abgerundet werden.
Die Obergrenze beträgt 4.500 Euro im Jahr. Dies gilt jedoch nicht für
- Fernpendler, die ihren Pkw einsetzen,
- Bahnfahrer, wenn sie höhere Kosten nachweisen,
- Fahrgemeinschaften, soweit der eigene Pkw benutzt wird,
- Heimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Auf die abzugsfähige Entfernungspauschale müssen Leistungen des Arbeitgebers angerechnet werden, die dieser für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei leistet oder als Fahrtkostenzuschuss für den Pkw pauschal versteuert.
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