Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Als Erwerb von Todes wegen gelten der Erwerb durch Erbanfall, Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe, Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs, Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall und Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.
Steuerpflichtig sind außerdem bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle. Schenkungsteuerpflichtig ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sofern der Schenker oder der Beschenkte Inländer ist. Für die Schenkung eines Nichtinländers tritt Steuerpflicht ein, soweit sie aus Inlandsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes besteht.
Die Besteuerungstatbestände sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt. Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen auch die so genannten Zweckzuwendungen (§ 8 ErbStG), die jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei sind.
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