Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Begründung des doppelten Haushalts muss ausschließlich beruflich veranlasst sein, z. B. infolge einer Versetzung, bei Arbeitgeberwechsel oder bei erstmaligem Antritt einer Stellung. Ein eigener Hausstand wird angenommen, wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung beibehält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Bei verheirateten Arbeitnehmern wird dies unterstellt. Ein eigener Hausstand ist auch bei einem Unverheirateten anzunehmen, wenn er die Wohnung am früheren Beschäftigungsort beibehält, dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt hat, sich dort regelmäßig, z.B. an den arbeitsfreien Wochenenden aufhält und er den Hausstand aus eigenem Recht nutzt, z.B. Eigentum, eigener Mietvertrag. Ein Zimmer in der elterlichen Wohnung ist kein eigener Hausstand.
Aufwendungen für wöchentliche Heimfahrten und Unterkunft sowie Verpflegungspauschbeträge sind als Werbungskosten absetzbar. Ferner sind die Fahrtkosten für die erste und letzte Fahrt zum Ort der Beschäftigung mit der Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je km oder die tatsächlichen Kosten abzugsfähig.
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