Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der jährlich von der Bundesregierung festgelegte Betrag eines Arbeitsentgelts, bis zu dem Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (Sozialversicherung) erhoben werden. Über diese Grenze hinaus bleiben Einkommen beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige nicht einheitlich hoch. In der Rentenversicherung sind sie für die Arbeiterrenten- und die Angestelltenversicherung gleich (2006: 5250 EUR West / 4400 EUR Ost); für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere (höhere) Grenzen (2006: 6450 EUR West / 5400 EUR Ost).
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wird diese Grenze von der Beitragsbemessungsgrenze(Sozialversicherungspflichtgrenze) der Rentenversicherung abgeleitet und beträgt 75 v.H. Seit 2003 wird die BBG für die Kranken- und Pflegeversicherung eigens festgelegt. 2006 betrug die BBG hier 3562,50 EUR für Ost und West.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Arbeitslosenversicherung entsprechen denen der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung.
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