Für ein einfaches Kündigungsschreiben darf ein Großvermieter seinem Mieter keine Anwaltkosten berechnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass einem gewerblichen Großvermieter zugetraut werden darf, dass er eine einfache Kündigung wegen Mietverzug selbst formuliert (Az.: VIII ZR 271/09) - ohne Hilfe eines Anwalts.
Im Streitfall hatte eine Wohnungsunternehmen Mietern gekündigt, die für ihre Wohnung mit der Miete zwei Monate in Rückstand geraten waren. Das Unternehmen wollte mit seiner Klage die Räumung der Wohnung und die Zahlung von Rechtsanwaltskosten für das Kündigungsschreiben in Höhe von 402,82 Euro erreichen.
Die Richter entschieden jetzt in letzter Instanz, dass der Mieter keine Kosten ersetzen muss, die nicht erforderlich sind. Der vorliegende Fall einer Kündigung wegen Zahlungsverzug sei so einfach gelagert, dass der Vermieter keiner anwaltlichen Unterstützung bedarf. Das gilt auch, wenn der gewerbliche Vermieter keine eigene Rechtsabteilung besitzt.
Foto: © James Steidl

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