Händler müssen für öffentlich beworbene Waren immer einen Endpreis inklusive Umsatzsteuer angeben, selbst wenn sich das Angebot nur an Geschäftskunden richtet. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az.: I ZR 99/08). Von dieser Regel dürfen Händler nur abweichen, wenn das Angebot für Endverbraucher nicht einsehbar ist.
In dem Rechtsstreit ging es um einen Gebrauchtwagenhändler, der seine Fahrzeuge auf dem Internetportal mobile.de anbot. In der Angebotsbeschreibung hatte er darauf hingewiesen, dass es sich um ein Angebot für Wiederverkäufer handelte. Als Preis hatte er daher nur einen Betrag ohne Mehrwertsteuer genannt.
Dagegen klagte eine Gebrauchtwagenverkäuferin, die ebenfalls mobile.de nutzt. Sie warf dem Händler vor, sein Angebot verstoße gegen die Preisangabenverordnung und irreführende Werbung. In letzter Instanz erhielt sie nun Recht.
Entscheidend war für die Richter, dass die Plattform vorwiegend von Privatkunden genutzt werde und diese würden durch Preisangaben ohne Umsatzsteuer in die Irre geführt. Ein Hinweis im Fließtext, dass es sich um ein Geschäftskundenangebot handele, reicht nicht aus, entschied der BGH.
Foto: © Claudia Hautumm/PIXELIO
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