Für Unternehmer gibt es auch weiterhin keinen Weg vorbei an den Beiträgen an die Berufsgenossenschaften. Das Landessozialgericht Chemnitz hat am vergangenen Mittwoch die letzte noch anhängige Klage gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften abgewiesen. Die Revision zum Bundessozialgericht habe das Chemnitzer Gericht nicht zugelassen, teilt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) mit.
Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Mit der Behauptung, diese Gesetzeslage verstoße gegen höherrangiges Europarecht hatte eine Reihe von Unternehmen vor nahezu allen deutschen Sozialgerichten geklagt.
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich dem EuGH vor. Dieser sah keinen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht und gab Hinweise zur Auslegung der europäischen Dienstleistungsfreiheit.
Ob das Monopol verhältnismäßig und damit gerechtfertigt sei, müsse entsprechend der Aufgabenverteilung zwischen europäischem und nationalem Gericht das vorlegende LSG prüfen. Das LSG holte im weiteren Verfahren ein wirtschaftswissenschaftliches Gutachten ein, das die Auffassung von Bundesarbeitsministerium und Berufsgenossenschaften bestätigte.
Nunmehr hat der Senat des LSG entschieden, dass die Regelung des Sozialgesetzbuchs europarechtskonform ist. Zum selben Ergebnis war bereits zuvor das Bundessozialgericht in drei Parallelfällen gekommen.
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