Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben zusammen gefasst, wie laut Steuervereinfachungsgesetz die Erstellung von elektronischen Rechnungen aussehen soll. Die Anforderungen haben sich gegenüber der bisherigen Rechtslage reduziert.
Bisher erkannte das Finanzamt unsatzsteuerlich nur Rechnungen mit elektronisch qualifizierter Signatur oder per EDI-Verfahren an. Elektronische Rechnungen berechtigen jetzt auch ohne diese Merkmale zum Vorsteuerabzug. Diese Vorschriften gelten zwar seit dem 01. Juli 2011, das Schreiben soll aber Betrieben zu Rechtssicherheit verhelfen.
Das Gesetz verlangt auch ohne elektronisch qualifizierte Signatur weiterhin, dass Unternehmer "die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung" gewährleisten. Dies kann gemäß Bundesfinanzministerium durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen können.
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