BFH: Finanzamt darf Auskunftsgebühr erheben 

Finanzämter dürfen Gebühren für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften verlangen. Diese Praxis verstößt nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) auch dann nicht gegen das Grundgesetz, wenn die sogenannte Auskunftsgebühr besonders hoch ausfällt (Az.: I R 61/10).

Im Streitfall betrug die Gebühr 91.456 Euro für eine verbindliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen einer geplanten Unternehmensumstrukturierung. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühr nach den Gerichtskosten für den Gegenstandswert sowie nach der Zeit, die das Finanzamt über die Bearbeitung der Auskunft benötigt. Ersatzweise wird eine Gebühr von 50 Euro je angefangene Stunde berechnet.

Abgabenordnung regelt Erhebung der Auskunftsgebühr

2006 wurde in § 89 der Abgabenordnung geregelt, dass Steuerzahler für eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes eine Gebühr bezahlen müssen. Schon damals wurde die Verfassungsmäßigkeit der Abgabe bezweifelt. So ist beispielsweise der Bund der Steuerzahler der Ansicht, dass Auskünfte der Finanzverwaltung gebührenfrei sein müssten. Dies hat der BFH mit dem jetzt veröffentlichten Urteil verneint.

Finanzamt erbringt mit der Auskunft eine Leistung

Die Auskunftsgebühr ist im Grunde und der Höhe nach verfassungsgemäß. Mit der Auskunft erbringe das Finanzamt eine öffentlich-rechtliche Leistung. Der Verwaltungsaufwand und der mögliche Steuervorteil des Unternehmens rechtfertigen die Gebührenhöhe.

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