Wenn ein dankbarer Patient seinem Hausarzt ein Geschenk macht, muss der Arzt die Schenkung nicht als Betriebseinnahme versteuern. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 6 K 2713/07) für den Fall entschieden, dass auch privat eine freundschaftliche Beziehung zwischen dem Schenker und dem Arzt besteht.
In dem Fall hatte der Schenker für seinen Arzt eine Summe von rund 100.000 Euro in eine Rentenversicherung eingezahlt, aus der der Arzt eine monatliche Rente erhielt. Die gab der Arzt in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte an.
Das Finanzamt wollte aber den Wert der Rente als Betriebseinnahme auf einen Schlag versteuern. Die Begründung: Die Schenkung sei betrieblich veranlasst, denn ohne Arzt-Patienten-Verhältnis wäre es nicht zu der Schenkung gekommen. Der Arzt sah das anders und wies darauf hin, dass eine lange freundschaftliche Beziehung bestanden habe, die losgelöst von einem Arzt-Patienten-Verhältnis zu sehen sei.
Das sah das Finanzgericht genauso, denn es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Rente als zusätzliche Vergütung für in der Vergangenheit geleistete ärztliche Dienste anzusehen sei. Die Auszahlung ist auch nicht abhängig davon, dass der Beschenkte den Schenker in Zukunft medizinisch versorgt, so dass rein private Motive zu unterstellen seien und die Schenkung nicht als Betriebseinnahme zu erfassen ist. (optimal-absichern.de)
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