Steuerkalender: Umsatzsteuer 


Steuerkalender: Wissenswertes zur Umsatzsteuer

Mit der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer) wird die Erbringung von Lieferungen und Leistungen besteuert. Die Steuerpflicht trifft Unternehmer.

Sie muss bei allen Rechnungen aufschlagen werden und beträgt derzeit 19% (bzw. 7% beispielsweise für Lebensmittel, Bücher oder Zeitschriften). Eine Ausnahme sind durch das Gesetz definierte steuerfreie Umsätze.

Die Summe der Umsatzsteuer müssen Sie mit der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich an das Finanzamt abführen. Von diesem Betrag können Sie die Umsatzsteuer (Vorsteuer genannt) abziehen, die Sie im gleichen Zeitraum an Ihre Lieferanten bezahlt haben.

Als Kleingewerbetreibender (Jahresumsatz bis maximal 17.500,- Euro) besteht die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Diese Voranmeldungen sind jeweils für einen bestimmten sog. Voranmeldungszeitraum abzugeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu bezahlen. Die Voranmeldung ist vierteljährlich vorzunehmen, wenn die Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 6.136 Euro betrug. Dann sind die Voranmeldungen grundsätzlich bis zum 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben. Bis zu diesen Terminen ist die Umsatzsteuer regelmäßig auch zu begleichen.

Betrug die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136 Euro, dann sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für jeden Monat abzugeben, und zwar immer am 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat. Bis dahin ist die Umsatzsteuer auch zu zahlen. Unabhängig von diesen Eurogrenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben.

Die Fristen zur Abgabe der Voranmeldungen können auf Antrag des Unternehmers um einen Monat verlängert werden (sog. Dauerfristverlängerung). Dementsprechend verlängert sich die Zahlungsfrist s.u.

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