Steuerkalender: Wissenswertes zur Steuerabzugspflicht für Einkünfte gemäß § 50a Abs. 4 EStG
Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben.
Beispiele:
Einkünfte aus der Verwertung von Rechten (Urheberrechte, Know-how, Patente etc.)
Einkünfte aus künstlerischen oder sportlichen Darbietungen im Inland.
Der Schuldner der Vergütungen hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Er ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Vergütungen auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG).
Die Feststellung, ob für bestimmte Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs. 4 EStG einzubehalten und abzuführen ist, trifft ausschließlich das für den Schuldner der Vergütungen zuständige Finanzamt
zurück zum Steuerkalender
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr