Steuerkalender: Wissenswertes zum Steuerabzug nach § 48a EStG
Abzugsbeträge bei Empfang von Bauleistungen.
Steuerpflichtige sind Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Bei Gegenleistungen für den Empfang einer Bauleistung ist eine Abzugssteuer vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen. Dies gilt insbesondere nur dann nicht, wenn der Leistungsempfänger die Bauleistung für den außerunternehmerischen Bereich bezieht, eine Freistellungsbescheinigung vorliegt oder bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschritten sind. Diese liegen bei
1.) | 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, |
2.) | 5.000 Euro in den übrigen Fällen. |