Steuerkalender: Lohn- und Kirchensteuer 


Steuerkalender: Wissenswertes zur Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Man könnte sie auch als Einkommensteuervorauszahlung der Arbeitnehmer bezeichnen. Werden Mitarbeiter/innen beschäftigt, muss die Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet werden. Außerdem müssen die Sozialversicherungsbeiträge für die Angestellten ermittelt und an die Krankenkassen abgeführt werden.

Jeder Arbeitgeber muss für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben, und zwar bis zum 10. des nachfolgenden Monats. Bis zu diesen Terminen ist die Lohnsteuer auch an das Finanzamt abzuführen.

Anmeldungszeitraum ist jeder Kalendermonat, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro betragen hat. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000 Euro, aber mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalendervierteljahr der Anmeldungszeitraum. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind dann bis zum 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10. abzugeben. Hat die Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betragen, ist das Kalenderjahr der Anmeldungszeitraum.

Steuerkalender: Wissenswertes zur Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird in Deutschland nicht einheitlich erhoben. Die Höhe der monatlichen sogenannten Kirchenlohnsteuer hängt von der Lohnsteuer und dem Kirchensteuerhebesatz ab, der in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ist. Dabei wird die "Lohnsteuer" als Bemessungsgrundlage immer unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge berechnet. Nach Ablauf eines Jahres wird die tatsächliche Kirchensteuerschuld auf der Grundlage der Einkommensteuer neu berechnet. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer, oder des sogenannten Lohnsteuerjahresausgleichs, ist dann eine Erstattung oder Nachzahlung möglich. In Bezug zur Einkommensteuer wird die Kirchensteuer auch in einigen Bundesländern in Höhe des Kappungssatzes begrenzt, d. h. bei hohen Einkommen darf die Kirchensteuer den durch den Kappungssatz festgelegten Anteil des zu versteuernden Einkommens nicht übersteigen.

Pauschal der Besteuerung unterliegende Einkünfte werden mit dem pauschalen Kirchensteuersatz belegt. Dies führt dazu, dass jemand, der keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehört Kirchensteuer zahlt. Dies entfällt nur dann, wenn die Nichtzugehörigkeit nachgewiesen werden kann. Die anderen Arbeitnehmer des Unternehmens müssen dann den vollen Kirchsteuersatz auch bei Pauschalversteuerung leisten.

Hier eine Übersicht der einzelnen Kirchensteuersätze:

Kirchensteuer nach Bundesländern
  Hebesatz Kappungssatz Pauschalsatz
Baden-Württemberg 8,0% 3,5%* 7,0%
Bayern 8,0% - 7,0%
Berlin 9,0% 3,0% 5,0%
Brandenburg 9,0% 3,0% 5,0%
Bremen** 8,0% 3,0% 7,0%
Bremerhaven** 8,0% 3,0% 7,0%
Hamburg 8,0% 3,0% 4,5%
Hessen 9,0% 4,0%* 7,0%
Mecklenburg-Vorpommern 9,0% 3,5%*** 5,0%
Niedersachsen 9,0% 3,5% 6,0%
Nordrhein-Westfalen 9,0% 4,0%* 7,0%
Rheinland-Pfalz 9,0% 4,0%* 7,0%
Saarland 9,0% 4,0%* 7,0%
Sachsen 9,0% 3,5% 5,0
Sachsen-Anhalt 9,0% 3,5% 5,0%
Schleswig-Holstein 9,0% 3,5% 7,0%
Thüringen 9,0% 3,5% 5,0%

*nur auf Antrag
**lohnsteuerliche Betriebsstätte
***nur Pommersche Evangelische Kirche (auf Antrag)

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