Viele Betriebe belohnen ihre Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten mit Weihnachtsgeschenken. Doch dabei sollten Unternehmen einige Steuerkniffe kennen. Sonst kommt im neuen Jahr das Finanzamt.
Zu Weihnachten suchen Unternehmen nach passenden Geschenken für Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter. Allzu tief dürfen sie dabei nicht in die Tasche greifen. Denn Geschenke für Geschäftspartner dürfen nur bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen.
Fiskus schaut genau hin: Konto für Geschenke
Denn der Fiskus schaut bei betrieblichen Weihnachtsgeschenken immer kritischer hin, warnt die Steuerberatungsgesellschaft WWS in Mönchengladbach. "Geschenke sind generell auf einem eigenen Konto zu verbuchen. Aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg müssen sich die Art des Geschenks und der Name des Empfängers ergeben", betont WWS-Steuerberater Klaus Meyer-Gehlen.
Stellt sich bei einer Betriebsprüfung heraus, dass das Unternehmen Werden nicht alle Anforderungen eingehalten hat, Streicht das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug insgesamt. Wenn sich die Betriebsprüfung über mehrere Jahre erstreckt, können sich die Nachzahlungen zu erheblichen Beträgen summieren. Damit nicht genug: Präsente mit einem Wert von über 10 Euro sind prinzipiell vom Beschenkten zu versteuern.
Geschenk lieber pauschal selbst versteuern
Schenkende Firmen können dies von vorneherein umgehen, indem sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern und den Beschenkten schriftlich darüber informieren. "Andernfalls erhält der Beschenkte unter Umständen eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt, um die ordnungsgemäße Versteuerung des Geschenks zu prüfen", warnt WWS-Steuerberater Meyer-Gehlen.
60 Euro für Weihnachtsgeschenk an Mitarbeiter
Großzügiger ist das Finanzamt bei Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter. Solche Geschenke sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt ihr Wert 60 Euro (bis 31.12. 2014: 40 Euro)- die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen -, führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Tipp: Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen wertet der Fiskus als Geschenke und nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe. Ist ein Bewirtungsteil enthalten, wenden die Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen pauschale Aufteilungsquoten an.
Weihnachtsfeier darf nicht mehr als 150 Euro kosten
Aufgepasst bei Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 150 Euro (bis 2015: 110 €) je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für die Berechnung ist nicht die tatsächliche, sondern die geplante Zahl der Teilnehmer maßgeblich. Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K 908/10 L).
Fazit: Weihnachtsgeschenke mit Rat vom Fachmann
Der Fiskus macht Unternehmen das Schenken schwer. Unternehmen brauchen aber auch weiterhin nicht auf Geschenke zu verzichten. Wer mit ruhigem Gewissen die Weihnachtstage verbringen und mit weißer Weste ins neue Jahr rutschen will, sollte vor dem Geschenkekauf seinen Steuerberater fragen. Das gilt insbesondere für Geschenke mit Erlebnischarakter.
Die Buchhaltung sollte beim Jahresabschluss darauf achten, dass alle Belege vorliegen. Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen. Bei kostspieligen Geschenken ist es ratsam, beim Schenker nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen beachtet wurden.