Sie brauchen Hilfe im Haushalt, Garten oder Unternehmen? Ein Minijob kann sich sowohl im Privathaushalt als auch im Unternehmen lohnen: Wir erklären, was Sie als Arbeitgeber wissen müssen.
Der Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Entweder ist diese geringfügig entlohnt (bis 450 Euro monatlich) oder nur kurzfristig angelegt (50 Arbeitstage im Jahr). Der Minijobber selbst muss keine Beiträge zahlen, Sie als Arbeitgeber dagegen schon. Zuerst müssen Sie das Beschäftigungsverhältnis jedoch anmelden.
Minijob: Die Anmeldung
Die Anmeldung eines Minijobs ist an sich unkompliziert. Für gewerbliche Arbeitgeber ist die Anmeldung inzwischen nur noch über das Internet, zum Beispiel mit dem kostenlosen Programm sv.net, möglich. Wenn Sie bisher noch keine Minijobber beschäftigt haben, erfolgt diese in vier Schritten.
- Zunächst benötigen Sie eine Betriebsnummer. Diese vergibt die Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken.
- Um alle Daten festzuhalten und um sich rechtlich abzusichern, sollten Sie den Arbeitnehmer einen Personalfragebogen ausfüllen lassen. Ein Musterformular zum Download bietet die Minijob-Zentrale.
- Dann folgt die Meldung zur Sozialversicherung. Dafür sollten Sie die gemachten Angaben an den zuständigen Sozialversicherungsträger weiterleiten. Das könnte zum Beispiel die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers sein. Diese entscheidet dann, was für eine Art der Beschäftigung vorliegt. Geht es um einen, Minijob müssen Sie sich an die Minijob-Zentrale wenden.
- Schließlich braucht die Minijob-Zentrale noch einen Beitragsnachweis von Ihnen. Darin sind alle zu zahlenden Beiträge und Abgaben für einen Monat aufgeführt. Diese richten sich nach der persönlichen Situation des Arbeitnehmers. Einen Minijob-Beitragsrechner finden Sie bei der Minijob-Zentrale. Der berechnete Beitrag muss dann monatlich an die Minijob-Zentrale überwiesen werden.
Wichtig: Die Minijob-Zentrale weist darauf hin, dass die Angaben zur Person aus amtlichen Dokumenten des Beschäftigten entnommen werden sollten. Dazu gehört zum Beispiel die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis.
Arbeitsvertrag für Minijobber
Wie bei jeder anderen Beschäftigung sollten sämtliche Vereinbarungen schriftlich festgehalten werden. Einen Mustervertrag für geringfügige Beschäftigungen gibt es beispielsweise bei der Industrie- und Handelskammer Frankfurt/Main.
Krankheit, Urlaub und Kündigungsschutz
Minijobber gelten arbeitsrechtlich als Teilzeitbeschäftigte. Deshalb haben sie grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dazu gehören auch die Regelungen im Krankheitsfall und bei Kündigung. Der Urlaub wird allerdings anteilig berechnet. Als Faustregel gilt: (Arbeitstage pro Woche x 24)/6= Urlaubstage. Dabei ist es unerheblich, wieviele Arbeitsstunden jeden Tag anfallen. So bekommt auch 24 Urlaubstag, wer sechsmal in der Woche nur eine Stunde arbeitet.
Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags
Ab dem 01. Januar 2013 sind Minijobber beitragsfrei in der Rentenversicherung mitversichert. Das Gehalt wird bei Anrechnung auf die Rente jedoch nur anteilig berücksichtigt.
Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Mit eigenen Beiträgen können sie vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung erwerben.
Minijob im Privathaushalt
Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn die Art der Beschäftigung normalerweise von Familienmitgliedern erledigt wird. Diese sogenannte haushaltsnahe Beschäftigung wird durch den Gesetzgeber steuerlich gefördert, auch die Abgaben liegen nur bei maximal 14,34 Prozent des Verdienstes. Außerdem existiert für diese Art des Minijobs ein vereinfachtes Beitrags- und Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale.
Sie sind selbst Minijobber? Hier geht's zum Ratgeber.