Soziale Absicherung 

Soziale Absicherung

Selbstständige und Freiberufler haben die freie Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Für ältere Selbständige sowie Unternehmer mit Familie empfiehlt sich jedoch die gesetzliche Krankenversicherung. So sind Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Bei privaten Krankenkassen steigen dazu die Beiträge mit zunehmenden Alter.

Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wird für Selbständige mangels festem Bruttoeinkommen gesondert berechnet. Hierzu wird ein fiktives Monatseinkommen, mindestens jedoch 1.837,50 Euro, genommen. Grundlage für die Berechnungsgröße sind Angaben, die der Selbständige zu seiner Einkommenssituation macht. Nun wird ein Tageseinkommen ermittelt. Dies geschieht, indem bei Normalverdienern das fiktive Monatseinkommen durch 30, bei Geringverdienern durch 40 geteilt wird. Bei Ansprüchen auf einen monatlichen Gründungszuschuss, einen Existenzgründungszuschuss oder Leistungen nach SGB II wird das Monatseinkommen sogar durch 60 geteilt.

Sodann wird das Ergebnis wieder vom Tages- in ein Monatsgehalt umgerechnet, indem es mit 30 multipliziert wird. Die so errechnete Summe dient nun als Grundlage für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages.

 
Beispiel:

Ein Existenzgründer mit Anspruch auf Leistungen nach SGB II möchte sich bei der gesetzlichen Krankenkasse X versichern. Sein Monatseinkommen gibt er mit rund 1.500,- Euro an. Der Beitragssatz beträgt 14 Prozent. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:[(Bezugsgröße / 60) * 30] * Beitragssatz. Für den konkreten Fall bedeutet dies: [(1.837,50 / 60) * 30] * 14% = 128,63 Euro. Der Kassenbeitrag für den Existenzgründer bei der Krankenkasse X würde also 128,63 Euro im Monat betragen.
 


Doch häufig haben Kleinstgründer, besonders bei Gründungsbeginn, kein Einkommen in dieser Höhe. Die Beiträge drohen sich zu einer Kostenfalle zu entwickeln. In diesem Fall kann die Bundesagentur für Arbeit weiterhelfen. Führt die Beitragspflicht zur Hilfsbedürftigkeit, übernimmt die Bundesagentur auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 Abs.3 SGB II).

Gesundheitsreform bringt Entlastung

Erfreulicherweise werden für geringverdienende Selbstständige die Beitragssätze mit Beginn der Gesundheitsreform im April 2007 sinken. Die Bezugsgröße für den monatlichen Mindestbetrag liegt dann bei 1.225 Euro als untere Einkommensgrenze. Damit sinkt der Mindestbeitrag sowie der Anteil zur Pflegeversicherung. Darüber hinaus wird eine Pflichtversicherung für alle Bundesbürger eingeführt. Private sowie gesetzliche Krankenversicherungen sind damit verpflichtet, jeden antragstellenden Bürger aufzunehmen.

Nicht alle dürfen wählen

Bestimmte selbstständige Berufsgruppen gelten jedoch als sozial schutzbedürftig und unterliegen der gesetzlichen Versicherungspflicht. Künstler und Publizisten sind unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versicherungspflichtig. Das KSVG bietet hauptberuflich selbständigen Künstlern und Publizisten im Wesentlichen die gleiche soziale Absicherung wie Arbeitnehmern. Sie erhalten ebenfalls einen 50-prozentigen "Arbeitgeberanteil" zur Sozialversicherung, der über die Künstlersozialkasse gezahlt wird. Voraussetzung ist ein Jahreseinkommen von mindestens 3.900 Euro.

Finanziert wird der Zuschuss zu 20 Prozent vom Bund und zu 30 Prozent durch Sozialabgaben von Unternehmen, die Kunst und Publizistik verwerten. Der monatliche Mindestbeitrag zur Künstlersozialversicherung beträgt rund 70 Euro und der erlaubte Höchstbeitrag liegt bei rund 852 Euro ohne Kinder/ 843 Euro mit Kindern (West) bzw. 783 Euro ohne Kinder/ 774 Euro mit Kindern (Ost).

Aber auch selbstständige Hebammen, Handwerker und Lehrer sind als sozial schutzbedürftig eingestuft und zumindest bei der Rentenversicherung gesetzlich versichert. Der Beitritt zur gesetzlichen Krankenkasse ist möglich, wenn man zuvor bereits pflichtversichert war. Darüber hinaus besteht nur zu Beginn einer selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit die Option für eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Welche weiteren Berufsgruppen bzw. Freiberufler rentenversicherungspflichtig sind, kann dem § 2 SGB VI („Selbständig Tätige“) entnommen werden. Sollten dennoch Unklarheiten bestehen, kann eine Krankenkasse und/oder die Deutsche Rentenversicherung Bund Auskunft geben.

Buchführung für kleine Unternehmen einfacher

Um letztendlich auch den gesetzlich fixierten Informationsanforderungen der Behörden nachzukommen, ist jedes Unternehmen verpflichtet, alle Geschäftsvorgänge lückenlos zu belegen. Während in der Privatwirtschaft die doppelte Buchführung gängig und für Kaufleute sogar gesetzlich vorgeschrieben ist, können Kleingewerbetreibende eine weniger aufwendige Buchführung beanspruchen. Die Geschäfte können als einfache Einnahmeüberschussrechnung abgerechnet werden, vorausgesetzt:

  • das Unternehmen ist nicht im Handelsregister aufgeführt,
  • der Jahresumsatz beträgt weniger als 350.000 Euro,
  • der Gewinn ist kleiner 30.000 Euro,
  • im Falle wirtschaftlich genutzter Flächen (Land-/Forstwirtschaft) darf der Wert 25.000 Euro nicht übersteigen.



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