Existenzgründung für Berufstätige sowie Arbeitslose
Wer neben dem Job noch auf eigene Rechnung arbeitet, kann dies durchaus tun. Die wichtigsten Voraussetzungen: Der eigentliche Beruf wird nicht beeinträchtigt und der Arbeitgeber ist damit einverstanden. Soll der Zweitjob einmal die Haupteinnahmequelle werden, spricht man auch von einer Nebenerwerbsgründung.
Die Nebenerwerbsgründung ist eine besondere Form der Kleinstgründung. Bei der Nebenerwerbsgründung ist der Existenzgründer weiterhin hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt und baut nebenberuflich seine Selbständigkeit aus.
Vorteil der doppelten Berufstätigkeit ist, dass man als Existenzgründer weiterhin ein festes Einkommen bezieht. Ein weiterer Vorteil der nebenberuflichen Selbstständigkeit liegt in der sozialen Absicherung: Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung entfallen bereits auf den Hauptberuf und müssen nicht selbst bestritten werden.
Achtung: Sollte die Nebentätigkeit mehr als halbtags bzw. 18 Wochenstunden ausgeübt werden, das Einkommen höher als das aus dem Hauptberuf sein oder wird ein mehr als geringfügig eingestellter Arbeitnehmer beschäftigt, so wird von einer hauptberuflichen Selbstständigkeit ausgegangen. Die Beitragsbemessung der Krankenkassen erfolgt dann nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Freiwillige Mitglieder werden nach § 240 Abs. 1 SGB V durch die Satzung geregelt.
Bevor Sie aber eine Existenzgründung als Nebenerwerb planen, holen Sie sich eine Genehmigung des Arbeitsgebers ein. In welchem Umfang die nebenberufliche Selbstständigkeit erlaubt ist, sollte im Arbeitsvertrag festgehalten sein. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann weitere Auskunft geben.
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit
Gründungen aus der Arbeitslosigkeit sind nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil des Gründungsgeschehens. Gut die Hälfte der Gründer im Vollerwerb starten aus der Arbeitslosigkeit heraus, so ein Bericht der KfW-Bankengruppe. Kleinstgründungen mit ihrem geringem Finanzierungsbedarf eignen sich dafür besonders: So haben Arbeitslose einen möglichen Anspruch auf Gründungszuschüsse durch die Bundesagentur für Arbeit. Hierfür ist vorzuweisen, dass die Gründung zu einem festes Beschäftigungsverhältnis führt. Im Falle einer Ablehnung können auch öffentliche Fördermittel bei der KfW Mittelstandsbank beantragt werden. Nähere Infos sind in unserem Ratgeber zu Fördermöglichkeiten für Existenzgründer zu finden.
Von den Sozialbeiträgen sind Existenzgründer allgemein befreit, wenn das monatliche Einkommen aus selbstständiger Arbeit 400 Euro nicht übersteigt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung besteht prinzipiell Versicherungsfreiheit, insofern eine geringfügige Selbstständigkeit vorliegt. Im Rahmen der Geringfügigkeit werden bei Arbeitslosen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der zuständigen Arbeitsagentur übernommen. Sollte der zukünftige Unternehmer allein durch Pflicht zur Abgabe von Sozialbeiträgen finanziell hilfebedürftig werden, kann auch hier die Arbeitsagentur einspringen.
Die Frage nach der Anzahl der wöchentlich erlaubten Arbeitsstunden ist lediglich für kurzfristig Arbeitslose interessant. Bei ALG I-Empfängern darf sie wie bisher 15 Wochenstunden nicht überschreiten. Werden mehr als 15 Wochenstunden gearbeitet, so gilt man nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Für ALG II-Empfänger hingegen ist seit 2003 die Arbeitszeitbegrenzung aufgehoben. Wesentliches Kriterium bleibt aber im jeden Fall das erwirtschaftete Einkommen. Tipp: Es ist ratsam, für die Zeit, in der eine selbstständige Tätigkeit nur geringfügig ausgeübt wird, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. In bestimmten Fällen kann dadurch der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrecht erhalten werden.
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