Änderungen bei der Umsatzsteuer 2008
- Verzehr an Ort und Stelle (§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG)
§ 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 UStG wird aufgehoben. Diese Vorschriften legten fest, wie im Bereich der Abgabe von Speisen und Getränken zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen abzugrenzen war. Der Verzehr an Ort und Stelle war per Gesetz eine sonstige Leistung. Nun wird nach den für alle einheitlichen Leistungen geltenden allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen unterschieden. Demnach muss für jeden einzelnen Umsatz entschieden werden, ob das Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistung überwiegt.
Überwiegt ersteres, handelt es sich insgesamt um eine Lieferung; steht die sonstigen Leistung im Vordergrund, ist insgesamt eine sonstige Leistung anzunehmen. Da die Finanzverwaltung § 3 Abs. 9 Sätze 4 und 5 UStG bereits im Sinne der BFH-Rechtsprechung gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt und angewendet hat, dient die Rechtsänderung lediglich der Klarstellung. - Verwaltung von Sondervermögen nach dem Investmentgesetz (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG)
In § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG wird aus Wort "Sondervermögen" das Wort "Investmentvermögen". Hierdurch wird klargestellt, dass die Verwaltung von Sondervermögen auch dann umsatzsteuerfrei ist, wenn eine Investmentaktiengesellschaft eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benannt hat. Dies ist durch eine Änderung des Investmentänderungsgesetzes möglich. - Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4 Nr. 23 und Nr. 25 UStG)
Weiterhin wurden in § 4 UStG die Nummern 23 und 25 geändert. Durch die Änderungen werden die Leistungen nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Angebote aus der Jugendarbeit, Erziehungsförderung etc.) umsatzsteuerfrei gestellt. Die Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Der Begriff der „anderen Einrichtung mit sozialem Charakter“ entspricht der Formulierung der maßgeblichen EG-rechtlichen Grundlage (Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL). Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“ auch natürliche Personen. Durch die Änderung im neuen § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. a UStG (statt "Jugendliche" nun "von der Jugendhilfe begünstigte Personen") können nun auch Durchführungen von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen steuerfrei sein, bei denen in Einzelfällen auch Eltern mitwirken. - Ermäßigter Steuersatz bei Bergbahnen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG)
Die Fahrten von Bergbahnen werden seit 2008 mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Bislang wurden darauf 19 Prozent Umsatzsteuer fällig. Begründet wurde diese Änderung mit erheblichen Wettbewerbsnachteilen der Bergbahnbetreiber gegenüber entsprechenden Betrieben im benachbarten Ausland. In Österreich werden beispielsweise nur 10 Prozent Umsatzsteuer auf Bergbahnfahrten erhoben. - Beförderung von Personen mit Schiffen (§ 28 Abs. 4 UStG)
Passend dazu wurde die Regelung, wonach die Beförderung von Personen mit Schiffen nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, verlängert. Ursprünglich sollte sie Ende 2007 auslaufen, nun ist der 31. Dezember 2011 vorläufiger Endtermin. Da eine endgültige EU-einheitliche Regelung zur Besteuerung innergemeinschaftlicher Personenbeförderungen weiterhin aussteht, kann sich das aber auch noch mal ändern. - Haftung bei Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 13 d UStG)
In § 13d UStG ging es um die Haftung für Umsatzsteuernachforderungen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung nachträglich geändert hat. In der Vergangenheit hat es nur sehr wenige Anwendungsfälle gegeben, die sich finanziell zudem kaum ausgewirkt hätten. Die Vorschrift wurde daher aufgehoben.