Die Deutsche Bank muss einem mittelständischen Unternehmen Schadensersatz in Höhe von 540.000 Euro zahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte die Bank dazu, weil sie dem Unternehmen eine risikante Zinswette empfahl und damit ihre Beratungspflicht verletzt habe (Az.: XI ZR 33/10).
Deutsche Bank verkaufte Wetten auf zukünftige Zinsentwicklung
2005 bot die Deutsche Bank dem Hygieneartikelhersteller Ille Papier-Service GmbH einen sogenannten Spread-Ladder-Swap an. Swaps sind Wetten auf die zukünftige Entwicklung von Zinsen. Dabei ging die Deutsche Bank davon aus, dass die langfristigen Zinsen stärker steigen als kurzfristige.
Allerdings nahm die Zinsdifferenz entgegen der Prognose der Bank fortlaufen ab, so dass sich das Investment für die Ille GmbH als Verlustgeschäft verwies. Das Unternehmen löste das Swapgeschäft 2007 auf und verklagte die Deutsche Bank auf Rückzahlung von 541.074 Euro.
Bank muss Risikobereitschaft ihrer Kunden erfragen
Anders als die Vorinstanzen hat der BGH entschieden, dass die Deutsche Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat. Die Bank müsse die Risikobereitschaft ihres Kunden erfragen, außer diese ist ihr aufgrund einer langjährigen Geschäftsbeziehung bekannt.
Dies unterließ die Deutsche Bank nach eigenen Angaben, weil die Prokuristin der Ille GmbH - eine Diplom-Volkswirtin - an der Beratung teilgenommen habe. Nach Auffassung des BGH lässt die berufliche Qualifikation nicht den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die Risiken eines Spread Ladder Swap, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.
Auswirkungen auf ähnliche Prozesse erwartet
Das höchstrichterliche Urteil könnte Auswirkungen auf zahlreiche ähnliche Prozesse haben. Zahlreiche Mittelständler und Gemeinden hatten in der Vergangenheit mit den Swapgeschäften der Deutschen Bank Verluste gemacht.
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