Wer eine Geldanlage rückgängig macht, hat in der Regel keinen Anspruch auf eine Entschädigung für entgangene Verzinsung. Der Bundesgerichtshof hat das in einem Urteil entschieden.
Einen Teilsieg hatte die Geldanlegerin erreicht: Sie hatte ihrer Sparkasse einen Beratungsfehler nachgewiesen und konnte daher ihre Einlage aus einem Fonds zurückfordern. Nun forderte sie eine Entschädigung für die entgangenen Zinsen. Geht nicht! Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 360/11).
Sichere Geldanlage als Alternative
Die Sparkassenkundin hätte eine vergleichbare Geldanlage nennen müssen, in die sie ihr Geld investiert hätte. Diese Geldanlage hätte sicher die Zinsen erbringen müssen, die die Klägerin beanspruchte. Die Kundin argumentierte mit Bundesschatzbriefen und anderen sicheren Anlagen.
Rendite nicht selbstverständlich
Selbst bei diesen verlustsicheren Anlagen stellten die Richter jedoch fest, dass eine Rendite nicht selbstverständlich sei: "Ein genereller und pauschaler wahrscheinlicher Mindestgewinn" könne tatsächlich nicht angenommen werden, heißt es in der Urteilsbegründung.

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