Banken dürfen Wertpapiere bald nur noch mit einem Informationsblatt für Verbraucher anbieten. Die Pflicht gilt ab dem 1. Juli 2011. Der sogenannte Beipackzettel soll nach dem Willen von Verbraucherministerin Ilse Aigner (CSU, Foto) leicht verständlich über Eigenschaften und Risiken eines Papiers informieren.
Die Pflicht zum Beipackzettel gilt vorerst für Wertpapiere. Das Bundesverbraucherministerium würde die Pflicht aber gern auch auf andere Geldanlagen ausweiten. Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat nach den Vorgaben des Ministeriums ein Muster für den Beipackzettel entwickelt, das von allen Banken und Sparkassen verwendet werden soll.
Beipackzettel: Die gesetzlichen Vorgaben im Überblick
Das Produktinformationsblatt darf nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten umfassen, in Ausnahmefällen nicht mehr als drei Seiten, etwa bei Derivaten und Termingeschäften.
Es muss
- die Art des Anlageprodukts,
- seine Funktionsweise,
- die damit verbundenen Risiken,
- die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen sowie
- die mit der Anlage verbundenen Kosten enthalten.
Das Anlegerschutzgesetz enthält zudem eine Verordnungsermächtigung, mit der weitere Details geregelt werden können. Die Kontrolle durch die Bundesfinanzaufsicht soll die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherstellen. Darüber hinaus hat das Bundesverbraucherministerium ein Forschungsvorhaben vergeben, das die Qualität und Verständlichkeit der neuen Produktinformationsblätter untersucht.