Wer bei Geldanlagen Verluste gemacht hat, hat bis zum 15. Dezember Zeit sich diese von der Bank bestätigen zu lassen. Nur dann kann er die Verluste bei der Steuererklärung mit positiven Gewinnen verrechnen lassen. Es gibt laut dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. allerdings noch weitere Verrechnungsmethoden für Geldanlagen, die der Abgeltungssteuer unterliegen.
Die bei Kapitaleinkünften auftretenden Verluste sind vor allem Veräußerungsverluste beim Verkauf von Aktien oder anderen Kapitalanlagen, negative Zwischengewinne bei Investmentfonds und bezahlte Stückzinsen beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere.
Negative Erträge werden mit positiven verrechnet
Die depotführende Bank versucht diese sogenannten negativen Erträge mit den positiven Kapitalerträgen des Jahres zu verrechnen. Möglicherweise wird dabei die bereits einbehaltende Abgeltungssteuer auf die früher erzielten Erträge erstattet. Oder der verbrauchte Sparerpauschbetrag wird wieder erhöht.
Gibt es in einem Jahr mehr Verlust als Gewinn, wird der Verlust auf das folgende Jahr gelegt und dann mit dem Gewinn verrechnet. Der Bankkunde kann sich von seiner Bank aber auch eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen und den Verlust bei der Steuererklärung angeben. Diesen unwiderruflichen Antrag muss er bis zum 15. Dezember bei der Bank stellen, bei der er Verluste gemacht hat. Das Finanzamt verrechnet dann den Verlust mit den Gewinnen bei anderen Banken.