Ein Anleger kann den Angaben seines Bankberaters vertrauen und muss diese nicht nochmal auf Richtigkeit anhand eines Prospektes überprüfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt, dass dieses Verhalten kein grobe Fahrlässigkeit darstellt (Az. III ZR 249/09).
Wie Hahn Rechtsanwälte mitteilen, ist der BGH der Auffassung, dass ein Anleger den Erfahrungen und Kenntnissen seines Anlageberaters besonderes Gewicht bemisst und folglich auf dessen Empfehlungen bei der Geldanlage vertraut. Dass er deshalb darauf verzichtet, den Anlageprospekt durchzusehen, kann nicht als grobes Verschulden gegen sich selbst gewertet werden.
"Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge des Anlageberaters auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren", befand der III. Zivilsenat des BGH.
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