Ab dem 1. Januar 2004 gelten niedrigere Sparer-Freibeträge: Für Alleinstehende sinkt der Freibetrag auf 1.370 Euro, für Verheiratete auf 2.740 Euro. Das sind 180 bzw. 360 Euro weniger als bisher. Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 51 Euro pro Person bleibt aber unverändert. Der maximale Freibetrag liegt damit für Alleinstehende bei 1.421 Euro, für Ehepartner mit gemeinsamer Veranlagung bei 2.842 Euro jährlich.
Den Sparer-Freibetrag kann grundsätzlich jeder geltend machen, indem er seinem Kreditinstitut für sein Konto, Sparbuch oder Wertpapierdepot einen Freistellungsauftrag erteilt. Das haben die meisten Bürger längst gemacht. Ab 1. Januar 2004 gilt: Aufträge sind den gekürzten Sparer-Freibeträgen anzupassen. Sparer, die nur einem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilt haben, brauchen allerdings nichts zu tun. Denn: Überschreitet der bestehende Auftrag die neuen Höchstbeträge, kürzt das Kreditinstitut den Betrag automatisch. Wer allerdings seinen Sparer-Freibetrag auf mehrere Kreditinstitute verteilt hat, sollte die Aufteilung überprüfen und seine Freistellungsaufträge so ändern, dass der neue Maximalbetrag von 1.421 Euro bzw. 2.842 Euro nicht überschritten wird. Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. (te)