Erneut muss eine Bank einer Anlegerin Schadensersatz zahlen, weil sie nicht über Provisionen (Kickbacks) beim Verkauf eines Immobilienfonds informiert hatte. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt entschieden(Az. 9 U 58/09). Der Klägerin, die ihre Ansprüche aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns eingeklagt hat, wurde Schadensersatz in Höhe von 63.515,72 Euro zugesprochen. Das teilte die Bremer Rechtsanwaltskanzlei Hahn mit, die die Klägeruin vertreten hat. Der Ehemann der Klägerin hatte sich auf Empfehlung der Volksbank Hohenlohe an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt.
Der 9. Zivilsenat entschied, dass die Bank zumindest ihrer Verpflichtung zur Offenlegung der Rückvergütungen nicht nachgekommen sei. Sie hätte die unzulänglichen Hinweise im Prospekt im Hinblick auf den Erhalt einer Vermittlungsprovision klarstellen müssen. Die Volksbank hätte sowohl über die Tatsache, dass sie Provisionen erhält, als auch über deren Höhe informieren müssen. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt die von den Anwälten der Klägerin vertretene Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, ob die Rückvergütung aus dem Agio oder einem Teil der Nominalbeteiligung gezahlt wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Sommer 2009 entschieden, dass Banken Provisionen offenlegen müssen, die sie für die Vermittlung von Geldanlagen erhalten (Az. XI ZR 586/07). Der BGH entschied außerdem, dass die Beweispflicht dafür, dass über Provisionen informiert wurde, bei den Banken liegt und nicht beim Kunden.
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