Kreditinstitute müssen die Kunden ausgewogen über Vor- und Nachteile einer Geldanlage informieren. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor (3 U 2124/13). Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die Umweltbank geklagt.
Die Umweltbank bot auf der eigenen Internetseite die Genussscheine eines Solarparks an. Dabei lag der Fokus der Produktinformation auf der hohen Verzinsung und den "Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank". Bei den Risiken waren die Informationen knapper und allgemeiner gehalten.
Für die Richter reichten die Beschreibungen nicht aus. So fehlte die Information, dass Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen. Auch informierte die Bank zu wenig über den drohenden Totalverlust bei der Insolvenz des Solarparks oder die geringe Werthaltigkeit der nachrangigen Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung. Der Begriff Projektsicherheit sei zu wenig erklärt, das Risiko von Kursverlusten wurde bei der Verzinsung nicht erwähnt.
Bei der Produktinformation zu einem Wertpapier müssen die Informationen eindeutig und ausgewogen sein. So sieht es laut dem Nürnberger Richter das Wertpapierhandelsgesetz vor. Eine Anpreisung der Vorteile dürfe nicht nur mit der Verlinkung auf Dokumente, die die Risiken erklären, bereichert werden.
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