Die Käufer von Lehman-Papieren haben keinen Anspruch auf Schadenersatz von der Hamburger Sparkasse (Haspa), die ihnen die Zertifikate der defizitären US-Investmentbank verkauft hatte. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht und setzte damit die Entscheidungen der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, außer Kraft (Az.: 13 U 117/09 und 13 U 118/09).
OLG: Sparkasse hat Beratungspflicht nicht verletzt
Anders als das Landgericht befand das Oberlandesgericht, dass die Sparkasse ihre Beratungspflicht nicht verletzt habe. Die Haspa habe ausreichend und hinreichend genug auf das Ausfallrisiko der Geldanlage hingewiesen.
Zudem könnten die empfohlenen Produkte nicht als besonders spekulative Anlage angesehen werden. Die Beratung der Anleger, die bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügt hätten und von der Haspa über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgeklärt worden seien, sei insgesamt angemessen gewesen.
Rechtsprechung des BGH zu Rückvergütungen nicht übertragbar
Weiterhin führten die Hamburger Richter zu dem Urteil aus, dass die sogenannte "Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die hiesigen Fälle übertragbar sei.
In beiden Fällen hat das Oberlandesgericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Möglichkeit will zumindest einer der beiden Kläger nutzen. Schon im Gerichtssaal verkündeten ein Hamburger Lehrer und sein Anwalt, dass sie in die nächste Instanz gehen wollen.
Bisher 1.000 Lehman-Anleger von der Haspa entschädigt
Bislang hat die Haspa nach Angaben vom "Norddeutschen Rundfunk" ca. 1.000 Käufern der Lehman-Zertifikate freiwillig 9,5 Millionen Euro gezahlt. Insgesamt hatten 3.700 Kunden Papiere im Wert von 54 Millionen Euro über die Haspa erworben.
Foto: © Gina Sanders/FOTOLIA
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