Bei den meisten Verträgen gilt der 30. November als Stichtag für den Wechsel der Autoversicherung. Es besteht jedoch bei bestimmten Beitragserhöhungen sowie Änderungen der Regeln für Regionalklassen, Tarifgruppen und Typklassen ein Sonderkündigungsrecht.
Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versicherung über besagte Beitragserhöhungen oder Änderungen, verbleibt dem Versicherten die Frist von einem Monat, um einen möglichen Wechsel der Versicherung in die Wege zu leiten. Da viele Versicherungen die Mitteilungen über den Beitrag für das kommende Jahr häufig erst im Dezember oder Januar verschicken, ist ein Wechsel oftmals bis ins nächste Jahr möglich.
Nach Angaben von „Stiftung Warentest“ kann die Versicherung auch ohne Beitragserhöhung gewechselt werden. Ändert der Versicherer die Regelungen über die Regionalklassen, die Tarifgruppen, die Typklassen, den Abstellort oder die jährliche Fahrleistung, können Kunden ab dem Zeitpunkt der Mitteilung im Laufe eines Monats ihren alten Vertrag kündigen.
Bei einem Wechsel der Versicherung auf Grund von Beitragserhöhungen ist jedoch zu beachten, dass Beitragsänderungen durch eine Rückstufung im Schadenfall oder zusätzlichen Rabatt nach einem Jahr des unfallfreien Fahrens nicht berücksichtigt werden.
Die Änderungen werden jedoch lediglich wirksam, wenn die Versicherung in korrekter Form über ihre neuen Preise und Leistungen informiert. Versäumt sie, auf eine Regeländerung und Beitragserhöhung unter dem Vermerk des Sonderkündigungsrechtes hinzuweisen, behalten die alten Regelungen bzw. der alte Beitrag ihre Gültigkeit.
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