Ein Hartz-IV Empfänger kann selbst über Geldvermögen, dass unter dem Vermögensfreibetrag liegt, entscheiden. Das bestätigt eine nicht rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (S 9 AS 217/12 ).
Ein Hartz-IV Empfänger fand vorübergehen Arbeit. Er erbte außerdem 16.000 Euro. Von diesen bestritt er seinen Lebensunterhalt. Dabei gab er auch Geld für eine Nachtclubtänzerin und zum "Knüpfen von Beziehungen" aus. Er beantragte Hartz-IV, als er wieder mittellos war.
Die Leistungen wurden bewilligt. Zwei Jahre nach dem Hartz-IV Antrag erlies das Jobcenter den Bescheid, dass er sein Vermögen vermindert habe. Dafür hätte es keinen wichtigen Grund gegeben. Er habe damit grob fahrlässig gehandelt. Er sei zum Ersatz der gezahlten Leistungen verpflichtet. Das Heilbronner Jobcenter sehe davon jedoch ab, da die Zahlung zur weiteren Abhängigkeit von Sozialhilfe führen würde.
Die Klage gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht Heilbronn war erfolgreich. Der Bescheid des Jobcenters sei unklar. Es sei nicht klar, was das Jobcenter eigentlich entschied. Außerdem gebe es keinen Grund, über die Zahlungen für die Nachtclubtänzerin zu entscheiden. Das Geld falle noch in den Schonbetrag in Höhe von 9.000 Euro. Auch wenn er das Geld zum Antragszeitpunkt noch gehabt hätte, hätte er Anspruch auf Hartz-IV in voller Höhe gehabt. Außerdem habe der Kläger mit dem Geld auch notwendige Ausgaben, zum Beispiel die Miete, bezahlt. Dies seien Ausgaben in Höhe von ungefähr 8.000 Euro gewesen.
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