Um das grenzüberschreitende Vererben innerhalb Europas zu vereinfachen, hat das Europäische Parlament nun den Entwurf einer EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Dies berichtet die ARAG Versicherung.
Bei Erbfällen mit Besitz im Ausland musste bisher erst geklärt werden, nach welchem nationalen Erbrecht sich die Erbfolge richtet. In einigen Ländern ist die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend, in anderen dessen letzter Wohnsitz. So kam es in einigen Fällen zu Unklarheiten, da die Rechtslage nicht eindeutig war.
Wohnsitzprinzip gilt
Damit dieses Dilemma in Zukunft vermieden werden kann, gilt nach der neuen Erbrechtsverordnung das Wohnsitzprinzip. Die gesamte Abwicklung eines Erbfalls unterliegt also dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen dauerhaften Wohnsitz hatte.
Freie Wahl des Erbrechts
Das neue Recht gilt für alle Erblasser, die keine anderweitige Regelung getroffen haben. Mit der Erstellung eines Testaments haben sie die Möglichkeit, das Erbrecht eines Staates zu wählen. Besitzt der Erblasser also zur Zeit der Testamentserrichtung mehrere Staatsangehörigkeiten, kann er das Recht eines dieser Staaten wählen.
Entlastung für die Erben
Die EU-Erbrechtsverordnung soll auch eine Entlastung für die Erben bringen. Diese müssen zukünftig nicht mehr in allen Ländern, in denen Vermögen besteht, jeweils separat einen Erbschein beantragen.
Zustimmung erforderlich
Die neue Verordnung muss noch vom Rat der Europäischen Union formell beschlossen werden. Nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren tritt sie dann ohne weitere Umsetzung in allen Mitgliedsstaaten – mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland – in Kraft.
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