Wer einen Minijob hat und gleichzeitig freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, wurde von der Kasse bislang zweimal zur Kasse gebeten: Einmal mit pauschal 10 Prozent des Gehalts, die der Arbeitgeber direkt an die Kasse überwies und zusätzlich nochmals mit dem Beitragssatz der Kasse. Das Bundessozialgericht hat die doppelte Beitragsbelastung Ende 2003 für rechtswidrig erklärt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfiehlt Betroffenen, die doppelt bezahlten Beiträge möglichst bald zurück zu fordern.
Freiwillig versicherte Rentner, die eine geringfügige Tätigkeit ausübten, hatten vor dem Bundessozialgericht geklagt. Für das Zusatzeinkommen gingen zweimal Beiträge an die Krankenkasse: 10 Prozent des Gehalts hatte der Arbeitgeber an die Kasse abgeführt. Zusätzlich wurde der Verdienst aus dem Minijob bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung bei einer gesetzlichen Kasse berücksichtigt und mit deren Beitragssatz (beispielsweise 13,3 Prozent) belastet.
So gingen insgesamt etwa 23 Prozent des geringfügigen Zusatzeinkommens an die Krankenkasse. Auch freiwillig versicherte Selbstständige, Beamte und Sozialhilfeempfänger wurden dergleichen abkassiert. Nach Schätzungen der Verbraucherzentrale dürften nach dem aktuellen Urteil mehr als 100.000 Versicherte Anspruch auf die Erstattung zuviel bezahlter Kassenbeiträge haben.