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BGH präzisiert Rechtsprechung zu Zinsanpassungen 

Zinsanpassungen bei langfristigen Sparverträgen müssen kontrollierbar sein. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschied, darf eine Bank bei unwirksamen Vertragsklauseln für Zinsänderungen nicht einseitig nach ihrem Ermessen gehen, sondern muss sich mit einem Referenzzins nach vergleichbaren Sparanlagen richten (Az.: XI ZR 52/08). Mit dem Urteil hat das Gericht die Bankrechte der Kunden gestärkt.

Die Bankkundin hielt die Verzinsung für zu niedrig

Eine Frau mit 24 Sparverträgen verklagte die Deutsche Bank, da die Bankkundin die gewährte Verzinsung für zu niedrig und die Zinsanpassungsklauseln für unwirksam hielt. Insgesamt verlangte die Kundin von der Bank eine Nachzahlung von rund 76.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Dazu befand der BGH, in Anlehnung an ein Gerichtsurteil vom April dieses Jahres, dass die Klauseln für Zinsanpassungen unwirksam seien, wenn sie nicht ein Mindestmaß an Kontrollierbarkeit aufwiesen. Die Banken dürften Zinsänderungen nicht einseitig zu ihren Gunsten vornehmen.

Bank darf Zinsnachzahlungen nicht um fiktive Steuer kürzen

Zudem stellte das Gericht klar, dass eine Bank Zinsnachzahlungen nicht um eine fiktive Kapitalertragsteuer kürzen darf, wenn diese zum Bestehen der Sparverträge weder anfiel noch von der Bank an den Fiskus abgeführt wurde.

Foto: Fineas/FOTOLIA

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