Unabhängige Anlageberater müssen ihre Kunden nicht ungefragt über Provisionen informieren, die sie für den Verkauf von Anlageprodukten erhalten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. III ZR 196/09). Das gilt allerdings nur, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und der Anlageberater unaufgefordert über Ausgabeaufschläge oder sonstige Kosten informiert hat, in denen dann die Provision enthalten sein muss.
Mit ihrem Urteil hoben die Bundesrichter ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf. Das OLG Celle hatte einen Handelsvertreter zur Zahlung von Schadenersatz an einen Kunden verurteilt. Dieser habe die Provision nicht genannt, die er für den Verkauf eines Anlagepradukts erhalten hatte, und habe damit seine Pflicht gegenüber dem Kunden verletzt. Der BGH sieht in diesem Punkt jedoch einen Unterschied zwischen einer Bank, die Provisionen unaufgefordert offenlegen muss, und einem freien Anlageberater.
Kunde muss davon ausgehen, dass Berater Provisionen bekommen
Lässt sich der Kunde direkt bei einer Bank beraten, dann darf er davon ausgehen, dass die Bank an den Depotgebühren verdient. Das bedeutet, dass der Bank das Wohl des Kunden am herzen liegt. Erhält sie außerdem eine Provision für ein Produkt, dann gerät die Bank in einen Interessenkonflikt, der für den Kunden nicht offensichtlich ist.
Sucht der Anleger jedoch einen unabhängigen Finanzberater auf und zahlt diesem selbst keine Provision, dann muss er davon ausgehen, dass der Berater seine Provision vom Anbieter der Geldanlage erhält.
Gerichte bisher uneins über Informationspflichten
In diesem Punkt wichen deutsche Gerichte in der Vergangenheit oft voneinander ab. Zuletzt hat unter anderem das Landgericht München einer Schadenersatzklage wegen verschwiegener Provisionen zugestimmt, weil es in der Informationspflicht keinen Unterschied zwischen Banken und Finanzberatern sah.
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