Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine erste Grundsatzentscheidung zum Alterseinkünftegesetz gefällt (Az.: X B 166/05). Nach diesem Gesetz werden Renten in Zukunft nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die Aufwendungen für die Altersvorsorge schrittweise steuerfrei gestellt werden und im Gegenzug die späteren Rentenzahlungen der Steuerpflicht unterliegen. Die Aufwendungen für die Altersvorsorge sind allerdings nur beschränkt als Sonderausgaben und nicht in vollem Umfang als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer beantragt, die von ihm im Jahr 2005 zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten zu behandeln und deshalb einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Nach der Konzeption des Alterseinkünftegesetzes müsse er bei einem unterstellten Renteneintritt im Jahr 2038 seine zukünftigen Renteneinnahmen mit 98 v.H. versteuern. Seine Beitragszahlungen müssten deshalb zumindest mit 98 v.H. als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Renteneinkünften abziehbar sein.
Nach Ansicht des BFH, der den Fall letztendlich zu entscheiden hatte, verstößt es nicht gegen des Grundgesetz, wenn der Gesetzgeber nur den beschränkten Sonderabgabenabzug von Beiträgen zur Altersvorsorge zulässt. Einen Anspruch auf Anerkennung der Ausgaben als Werbungskosten besteht somit nicht. Jedoch äußerten die Richter Bedenken im Hinblick auf das Verbot einer späteren Doppelbesteuerung.
Die einmal versteuerten Beiträge zur Altersvorsorge dürften bei der späteren Rentenzahlung dann nicht noch einmal durch die nachgelagerte Besteuerung versteuert werden. Auch wenn diese Problematik bereits absehbar sei, konnte der BFH in dem konkreten Fall darüber noch nicht entscheiden. Eine Doppelbesteuerung kann erst mit Auszahlung der späteren Rentenbeiträge eintreten. Da dieser Fall hier (noch) nicht vorlag, werden sich die Fachgerichte erst in zukünftigen Verfahren mit dieser Frage beschäftigen.
Der Senat des BFH geht jedoch davon aus, dass die Problematik die Finanzgerichtsbarkeit in absehbarer Zeit erreichen wird. Einschlägig sind insbesondere die in der Steuerrechtsliteratur erörterten Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger keine steuerfreien Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung erhalten, sondern die Beitragszahlungen in vollem Umfang aus eigenem Einkommen bestritten hat.
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